§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Verbandsmitglieder.
11.2 Der Vorstand besteht aus - dem oder der Vorsitzenden - dem oder der Stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schriftführer oder der Schriftführerin - dem Kassenwart oder der Kassenwartin - dem Sportwart oder der Sportwartin (Boßelobmann oder Boßelobfrau) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person zusammengefaßt werden.
11.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die Stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin. Zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB, darunter der oder die Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
11.4 Der oder die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften der Butenostfriesenvereine Nordrhein-Westfalen nimmt an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
11.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse.
11.6 Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von einer Woche einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
11.7 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
11.8 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
11.9 Die Beschlüsse der Vorstandssitzung werden in einer Niederschrift festgehalten. Ein Vorstandsbeschluß kann schriftlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
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