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Klootschießer- und Boßelverband Nordrhein Westfalen


§  1 Name
 Der Name  des Verbandes ist Klootschießer- und Boßelverband Nordrhein-Westfalen  (KBV NRW).
 
§  2 Sitz und Eintragung
Der Sitz des Verbandes ist Düsseldorf. Der Verband soll beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
 
§  3 Ziel, Zweck und Zugehörigkeit
3.1 Der Klootschießer- und Boßelverband schließt alle Boßelgruppen der Ostfriesenvereine  sowie sämtliche Klootschießer- und Boßelvereine - nachstehend Vereine  genannt - in Nordrhein-Westfalen in einem einheitlichen Verband zusammen.  Er betreibt selbst und über seine angeschlossenen Mitglieder das Klootschießen und Boßeln als heimatverbundenen Breiten- und Wettkampfsport zur Förderung  seiner jugendlichen und erwachsenen Mitglieder. Er schafft und festigt  die Kontakte zu anderen Sportverbänden, insbesondere zu Klootschießer- und Boßelverbänden.
3.2 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen  aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
 
§  4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Klootschießer- und Boßelverbandes Nordrhein-Westfalen können jeder Ostfriesenverein oder Sportverein mit einer Klootschießer- oder Boßelgruppe oder jeder selbständige Klootschießer- oder Boßelverein mit Sitz in  Nordrhein-Westfalen werden. Natürliche und juristische Personen, die  die Zwecke des Verbandes finanziell unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht.
 
§  5 Aufnahme der Mitglieder, Vertretung
5.1 Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch Eintritt in den Verband  erkennt jedes Mitglied die Satzungen sowie alle anderen Richtlinien, Regeln und Beschlüsse an.
5.2 Die angeschlossenen Vereine werden beim Verband durch zwei Vorstandsmitglieder  oder deren beauftragte Stellvertreter./innen vertreten.
 
§  6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.
6.2 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgegeben werden und spätestens am 31. Dezember (Poststempel) erfolgen.
6.3 Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich die Tätigkeit, den Ruf oder das Ansehen des Verbandes so verletzt, daß eine weitere  Zugehörigkeit unzumutbar ist. Die Mitteilung Über den Ausschluß erfolgt  durch eingeschriebenen Brief.
 
§ 7 Geschäftsjahr
 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§  8 Beiträge und Umlagen
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und Umlagen verpflichtet. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind bis zum 31. März fällig.
 
§  9 Organe
 Organe  des Verbandes sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand.
 
§10  Die Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.
10.2 Jedes Jahr findet im ersten Vierteljahr eine ordentliche Mitgliederversammlung  statt, zu der die Mitglieder (nach § 5) mindestens zwei Wochen (Poststempel)  vorher schriftlich mit Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung vom Vorstand eingeladen werden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen  Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied  geleitet.
10.3 Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung für - die Genehmigung  der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung - die Wahl des Vorstandes  - die Entlastung des Vorstandes - die Höhe der Beiträge, Umlagen oder sonstiger finanzieller Leistungen - die Wahl der Kassenprüfer - die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern - Satzungsänderungen  (die in der Tagesordnung aufgeführt sein müssen) - die Auflösung des  Verbandes und die Verwendung des Vermögens.
10.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der angeschlossenen Vereine sie beantragt. Jeder Verein muß den Antrag einzeln und für sich an den Vorstand stellen. Die Einladung  muß formal den Bestimmungen der Einladung zu einer ordentliche Mitgliederversammlung  entsprechen.
10.5 Stimmberechtigt sind alle angeschlossenen Vereine und der Vorstand. Jeder Verein hat zwei Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Abstimmung muß auf Antrag eines Mitglieds geheim erfolgen.
10.6 Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung (Ergänzungsanträge) und  zur Geschäftsordnung (Geschäftsordnungsanträge) stellen. Werden diese  Anträge spätestens eine Woche (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung  gestellt, sind sie in die Tagesordnung aufzunehmen. Über die Zulassung  von Anträgen, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt  die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
10.7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen  gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern benötigen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Verbandes  kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
10.8 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen werden in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt; es wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
 
§  11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.  Wählbar sind nur volljährige Verbandsmitglieder.
11.2 Der Vorstand besteht aus - dem oder der Vorsitzenden - dem oder der  Stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schriftführer oder der Schriftführerin  - dem Kassenwart oder der Kassenwartin - dem Sportwart oder der Sportwartin (Boßelobmann oder Boßelobfrau) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person zusammengefaßt werden.
11.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die Stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer oder die Schriftführerin. Zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB, darunter der oder die Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verband  gerichtlich und außergerichtlich.
11.4 Der oder die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften der Butenostfriesenvereine Nordrhein-Westfalen nimmt an allen Vorstandssitzungen mit beratender  Stimme teil.
11.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der von der Mitgliederversammlung  gefaßten Beschlüsse.
11.6 Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Falle  seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich  oder telefonisch mit einer Frist von einer Woche einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
11.7 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende, anwesend  sind.
11.8 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
11.9 Die Beschlüsse der Vorstandssitzung werden in einer Niederschrift festgehalten.  Ein Vorstandsbeschluß kann schriftlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder  damit einverstanden sind.
 
§  12 Kassenprüfer
 Zwei  Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet die Wirtschafts- und Kassenführung zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
§  13 Auflösung
Die Mitgliederversammlung  kann die Auflösung des Verbandes unter den Voraussetzungen des § 10 beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Gesamtvermögen dem Land Nordrhein-Westfalen zu, das es unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige sportliche Zwecke nach Beschluß der Mitgliederversammlung verwenden muß.
 
§  14 Geltung des BGB
Soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB.
 
§  15 Geltung der Satzung
 Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. August 1990 errichtet, durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 13. Oktober 1990 neugefaßt und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 26. April 1980. Wuppertal, 13. Oktober 1990.
 
Diese  Angaben sind ohne Gewähr!